§ 51 UrhG gilt für alles, was urheberrechtlich geschützt ist, also auch für ausländische Regelwerke. Sollen über diesen Umfang hinaus Normen zitiert werden, ist dies genehmigungspflichtig. Hierzu sollte dem DIN-Justiziariat eine genauere Beschreibung des Umfangs und Zwecks der geplanten Zitate geliefert werden.
Bitte füllen Sie den Vervielfältigungsantrag unter https://www.din.de/de/service-fuer-anwender/vervielfaeltigungsantrag aus und senden diesen an DIN.