Wenn Sie von der DAkkS dazu aufgefordert werden, im Rahmen von Akkreditierungsverfahren unter anderem auch Kopien von DIN-Normen zur Verfügung zu stellen, ist diese Bereitstellung gemäß § 45 UrhG lizenzfrei zulässig.
§ 45 UrhG erlaubt – in engen, dort definierten Grenzen – ausnahmsweise die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken für behördliche Verfahren. Um solch ein behördliches Verfahren handelt es sich bei dem Akkreditierungsverfahren der DAkkS, soweit die DAkkS damit eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt und als Behörde auftritt. Die Bereitstellung der Kopie einer DIN-Norm ist auch aus unserer Sicht gemäß § 45 UrhG zulässig, wenn die DIN-Norm rechtmäßig erworben wurde und ausschließlich für das Akkreditierungsverfahren genutzt wird.
Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen der Schranken des Urheberrechts § 45 UrhG vorliegen.
Wir weisen gerne darauf hin, dass wir derzeit mit der DAkkS in Gesprächen über ein alternatives System zur Bereitstellung der für die Akkreditierung benötigten DIN-Normen stehen, welches Sie von der Bereitstellung entlasten würde. Ob und wann es dazu kommt, ist derzeit zwar noch nicht abzusehen – wir würden die Einrichtung eines derartigen Bereitstellungssystem jedoch auch in Ihrem Sinne sehr begrüßen.